Steuern

Steuern
I. Begriff:Öffentliche  Abgaben, die ein Gemeinwesen kraft Zwangsgewalt in einseitig festgesetzter Höhe und (anders als bei  Gebühren und  Beiträgen) ohne Gewährung einer Gegenleistung von natürlichen und juristischen Personen seines Gebietsbereichs erhebt. Entsprechend der heute gültigen  Steuerrechtfertigungslehre werden eine unbeschränkte staatliche Steuerhoheit und steuerliche Unterwerfung als unbestrittene, weil gemeinschaftsbedingte Normen, anerkannt; dementsprechend Begriffsumschreibung in der Finanzwissenschaft als „Zwangsabgaben ohne Anspruch auf Gegenleistung“ und in der Abgabenordnung (§ 3 I AO) als „Geldleistungen, die nicht eine Gegenleistung für eine besondere Leistung darstellen und von einem öffentlich-rechtlichen Gemeinwesen zur Erzielung von Einkünften allen auferlegt werden, bei denen der Tatbestand zutrifft, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft; die Erzielung von Einnahmen kann Nebenzweck sein.“
II. Entwicklung:1. St. schon in antiken Finanzwirtschaften gebräuchlich.
- 2. Im europäischen Mittelalter und zu Beginn der Neuzeit standen sie als Geldbeschaffungsmittel noch hinter Erträgen aus Domänen und Regalien zurück.
- 3. Mit dem Absolutismus begann ununterbrochene Zunahme ihrer Bedeutung.
- 4. In modernen demokratischen Staatswesen liegt das Bewilligungsrecht bei den vom Volk periodisch gewählten Parlamenten, womit gewährleistet sein soll, dass die Steuerlast unter Beachtung von  Steuergerechtigkeit und steuerökonomischen Prinzipien ( Steuerwirkungen,  Steuereinmaleins,  Psychological Breaking Point etc.) auferlegt wird. Durch ständige Erhöhung der Sätze und Einführung immer neuer St. ist das Steueraufkommen in vielen Ländern auf 1/3 des  Volkseinkommens gestiegen; daraus ergibt sich, dass die  Steuerpolitik ein bedeutsames Mittel zur Lenkung der volkswirtschaftlichen Einkommensströme geworden ist.
III. Grundbegriffe:1. Steuersubjekt: Die zur Besteuerung herangezogene Person.
- Steuerschuldner: Der gesetzlich zur Entrichtung Bestimmte; er stimmt i.d.R. mit dem Steuerzahler überein.
- Ausnahme: Steuererhebung im Quellenabzugsverfahren. Er ist mit dem Steuerträger, d.h. dem mit der Steuer wirklich Belasteten nur dann identisch, wenn  Steuerüberwälzung unterbleibt. Steuerdestinatar: Die vom Gesetz nicht als Steuerzahler, aber als Steuerträger vorgesehene Person.
- 2. Steuerobjekt (Steuergegenstand): Tatbestand, an den die Steuererhebung anknüpft. Gezahlt wird die St. aus der Steuerquelle (Einkommen oder Vermögen).
- 3. Rechtlich greift die Besteuerung an der Bemessungsgrundlage an. Von der Steuereinheit, einem festgelegten Anteil der Steuerbemessungsgrundlage (Maß, Gewicht, Wertziffer), wird der Steuersatz oder Steuerbetrag erhoben; Steuertarif ist ein listenmäßiges Verzeichnis, das den Steuereinheiten bestimmte Sätze oder Beträge zuordnet.
IV. Einteilung:Einteilung der St. ist nach unterschiedlichen Gesichtspunkten möglich.
- Vgl. auch  Steuerklassifikation.
V. Kostenrechnung:St. werden als Kosten nur verrechnet, soweit sie die betriebliche Tätigkeit an sich (Kauf und Einsatz von Produktionsfaktoren, ihre Kombination und Transformation zu Fertigprodukten und deren Absatz) belasten, nicht dagegen, soweit sie das Ziel der betrieblichen Tätigkeit, den Gewinn, belasten. Diese allgemeine betriebswirtschaftliche Auffassung deckt sich im Wesentlichen mit den Leitsätzen für die Preisermittlung aufgrund von Selbstkosten (LSP). Danach sind für die Preiskalkulation zu unterscheiden: (1) Kalkulierbare St., bes. Gewerbesteuer, Grundsteuer, Kraftfahrzeugsteuer und Beförderungsteuer sowie als Sonderkosten die Umsatzsteuer und bes. auf dem Erzeugnis lastende Verbrauchsteuern.
- (2) Nicht kalkulierbare St. sind v.a. Einkommen-, Körperschaft-, Kirchensteuer, Erbschaft- und Schenkungsteuer; dies sind also keine Kosten.
VI. Handelsbilanz:St. sind als Anschaffungsnebenkosten (z.B. Grunderwerbsteuer) oder als Teil der Herstellungskosten (Gewerbesteuer, Grundsteuer; nicht jedoch Gewinnabhängige Steuerarten) zu aktivieren, sonst laufender Periodenaufwand. Für  Abgrenzungsposten für aktive latente St. besteht grundsätzlich ein  Aktivierungswahlrecht als  Bilanzierungshilfe.
- Ausnahme: Latente St. im Konzernabschluss, die durch Konsolidierungsmaßnahmen entstehen. Sichere Steuerverbindlichkeiten sind unter den sonstigen Verbindlichkeiten, unsichere unter Steuerrückstellungen zu passivieren.
- In der Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) von Kapitalgesellschaften sind Steueraufwendungen getrennt nach St. vom Einkommen und vom Ertrag sowie sonstige Steuern auszuweisen. Im Gegensatz zum  Gesamtkostenverfahren enthält die Position „sonstige St.“ beim  Umsatzkostenverfahren nur die nicht aktivierten St. Literatursuche zu "Steuern" auf www.gabler.de

Lexikon der Economics. 2013.

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